ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EVIM Real Estate GmbH für die Vermittlung bzw. den Nachweis von Immobilien. Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen werden zusammen mit der Exposé Beschreibung Bestandteil der beiderseitigen Vereinbarungen. 

§ 1 Angebote/Haftung

Unsere Angebote basieren auf erteilten Informationen Dritter (insbesondere Auftraggebern/Grundstückseigentümern und sonstigen Auskunftsbefugten). Für Richtigkeit und Vollständigkeit der von uns lediglich weiter gegebenen Angaben haften wir daher nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenabschluss, Zwischenverkauf bzw. -vermietung und Irrtum bleiben vorbehalten.

§ 2 Weitergabe von Informationen und Unterlagen

Unsere Angebote sind nur für den Empfänger/Auftraggeber selbst bestimmt und von diesem vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Bei unbefugter Weitergabe von Angeboten/Informationen und Unterlagen an einen Dritten, der dann seinerseits einen Hauptvertrag abschließt, ist der Empfänger verpflichtet, uns den Schaden in Höhe der entgangenen Provision zu ersetzen. 

§ 3 Vorkenntnis

Ist dem Empfänger unseres Angebots das von uns benannte Objekt bereits bekannt oder achgewiesen, so ist er verpflichtet, uns hierauf unverzüglich unter Offenlegung der Informationsquelle hinzuweisen. Geschieht dies nicht,
so hat uns der Empfänger im Wege des Schadensersatzes die in Erfüllung des Auftrages nutzlos gewordenen Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstanden sind, dass der Empfänger uns nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.

§ 4 Provisionsanspruch

Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Hauptvertrag (bspw. Notarieller Kaufvertrag oder Mietvertrag) bezüglich des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit genügt. Wird der Vertrag zu anderen, als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes
Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern der abgeschlossene Vertrag vergleichbar ist. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich
vorgesehene Vertrag geschlossen wird (z.B. Kauf statt Miete oder Erbbaurechtskauf statt Grundstückskauf). Unser Provisionsanspruch bleibt auch unabhängig von dem Eintritt einer im Hauptvertrag vereinbarten auslösenden
Bedingung bestehen.

§ 5 Folgegeschäfte

Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen, die ihre Grundlage in dem zwischen uns abgeschlossenen Maklervertrag finden.

§ 6 Provisionspflicht / Vertragsabschluss

Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig und ist in der Höhe der im Exposé genannten Sätze zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zu zahlen. Im Verzugsfall sind Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. fällig. 

Wir haben Anspruch auf Anwesenheit beim Vertragsabschluss. Erfolgt dieser indes ohne unsere Teilnahme, so ist uns vom Auftraggeber unverzüglich Auskunft über den wesentlichen
Vertragsinhalt zur Berechnung des Provisionsanspruchs zu erteilen. 

Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, uns auf Verlangen eine Vertragsabschrift zu überlassen.

Aufrechnungen gegenüber unserer Provisionsforderung sind ausgeschlossen, soweit die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

a) Erbbaurecht:
Die im Exposé benannten Provisionssätze für An- und Verkauf gelten entsprechend für den Fall der Übertragung oder Bestellung eines Erbbaurechts. Die vom Kunden an uns zu zahlende Provision wird auf Basis des Grundstückswertes und des Wertes vorhandener Aufbauten und Gebäude berechnet. 

b) Übertragung von Gesellschaftsrechten:
Die vorgenannten Provisionssätze für An- und Verkauf gelten darüber hinaus auch entsprechend für den Fall, dass Gesellschaftsanteile oder sonstige Gesellschafterrechte statt Immobilie übertragen werden. Die vom Kunden an uns zu zahlende Provision berechnet sich auf Basis des Vertrags-/Grundstückwertes.

c) An- und Vorkaufsrecht:
Bei Vereinbarung von An-und Vorkaufsrechten erfolgt die Berechnung auf Basis des Gesamtkaufpreises und aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen – die Provision beträgt hiervon 1% und ist vom Kunden an
uns zu zahlen.

d) Vermietung und Verpachtung:

  • Gewerbliche Vermietung (Miet-, Pacht-, Leasingverträge):
  • bei Verträgen mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren – 3 Nettomonatsmieten,
  • bei Verträgen ab einer Laufzeit von 10 Jahren – 3,5 Nettomonatsmieten
  • bei Vereinbarung einer Mietoption sowie Vormiet- oder Anmietrechten erhöht sich die Provision um eine Nettomonatsmiete.

       Etwa gewährte mietfreie Zeiten bleiben bei der Berechnung des Provisionsanspruchs unberücksichtigt. Sollte eine Staffelmiete vereinbart sein, so ist die Durchschnittsmiete während der vereinbarten Vertragslaufzeit als Bemessungsgrundlage für die Provision maßgeblich. Erhält der Mieter im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages weitere Zuwendungen, wie z.B. Zuschuss für Ausbau
bzw. Einrichtung der Mietflächen, Übernahme von Verbindlichkeiten aus Altmietverträgen, Abstandszahlungen oder dergleichen, so wird hieraus eine zusätzliche Provision von 3% des Gesamtwertes dieser Zuwendungen geschuldet.

       Angaben zur Miete betreffen nur den Mietzins und nicht die Nebenkosten und Kaution, die zusätzlich zu entrichten sind. Die vorstehend genannten Provisionssätze erhöhen sich jeweils um die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. 

§ 7 Tätigwerden für Dritte

Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil des Hauptvertrages entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.

§ 8 Haftungsbeschränkung

Unsere Haftung wird begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit der Kunde durch unser Verhalten keinen Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet.

§ 9 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle gegen uns gerichteten Schadenersatzansprüche des Kunden beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das Schadenereignis eingetreten ist. Sollten indes gesetzliche Verjährungsregelungen für uns im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Berlin. Für die Rechtsbeziehung mit dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 11 Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Regelungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle eventueller unwirksamer oder nichtiger Bestimmung treten die gesetzlichen Bestimmungen.